Satzung
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen „Turniersportverein Racket Center e.V.“ Nach Eintragung in das Vereinsregister lautet der Name „Turniersportverein Racket Center e.V.“, abgekürzt „TRC e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in der Walldorfer Straße 100, 69226 Nußloch.
- Der Verein ist Mitglied des Badischen Tennisverbands, des Baden-Württembergischen Badmintonverbands und der Ballschule Heidelberg e.V.
- Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember des Folgejahres.
§2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung der Ballsportarten Tennis, Badminton, Tischtennis und Squash, insbesondere durch die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an den Wettkampf- und Mannschaftssport.
Der Verein widmet sich der Betreuung und sportlichen Förderung von Kleinkindern im Vorschulalter durch das Angebot des Ballschul-Kindergartens und von Grundschulkindern durch das Angebot der Ballschule Heidelberg. Der Turniersportverein Racket Center e.V. fungiert als „Stützpunkt Ballschule Rückschlagspiele“
Darüber hinaus pflegt der Verein internationale Sportkooperationen zum Zwecke der Bildungs-förderung für Kinder und Jugendliche (Bsp.: Ethiopian Kids’ Tennis Programm der TDKET Ethiopia).
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei Ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Vermögensanteile.
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 1. Lebensjahr vollendet hat und noch nicht volljährig (Vollendung des 18. Lebensjahrs) ist. Der TRC e.V. ist ein Kinder- und Jugendverein. Erwachsene Mitglieder sind nur insoweit vorgesehen, als sie den Verein konstituieren (Mitgliederversammlung) oder sich ehrenamtlich für organisatorische Belange des Vereins engagieren.
- Vollendet ein jugendliches Mitglied sein 18. Lebensjahr, kann dieser Erwachsene im Verein verbleiben, sofern er sich für die Geschicke des Vereins ehrenamtlich und organisatorisch engagiert.
- Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, (Minderjährigen), ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Dieser verpflichtet sich damit gleichzeitig gesamtschuldnerisch zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge, des Aufnahmebeitrags und sonstiger Geldforderungen des Vereins.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag mit einfacher Mehrheit aller Vorstandsmitglieder. Er teilt dem Antragsteller die Aufnahme oder die Ablehnung seines Antrags schriftlich mit.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder durch Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahrs erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten ist.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden. Gegen den Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben.
- Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung des Vorstands muss dem Mitglied rechtliches Gehör gewährt werden. Der Beschluss des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung binnen einem Monat nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. Bis dahin ruhen sämtliche Rechte und Ehrenämter des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§5 Aufnahmebeitrag, Mitgliedsbeitrag, Umlagen
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen regelt eine Beitragsordnung.
- Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt zu den vom Verein angemieteten Zeiten Tennis-, Squash- und Badmintonplätze der Racket Center Nußloch GmbH & Co.KG. zu nutzen. Die Nutzungsregeln sind im Anhang der Beitragsordnung und im Aufnahmeantrag für Neumitglieder schriftlich festgehalten. Sie sind Gegenstand der Verhandlungen zwischen der Vereinsführung und der Geschäftsführung der Racket Center Nußloch GmbH & Co.KG. Die getroffenen Beschlüsse werden nicht innerhalb der Satzung, sondern in der Beitragsordnung geregelt. Änderungen sind allen Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungs-vorschriften zu beachten, sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Vereins einzusetzen.
- Sonderbestimmungen für minderjährige Mitglieder:
Für minderjährige Mitglieder unterzeichnen deren Vertreter den Aufnahmeantrag. Der Minderjährige ist damit ermächtigt, alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenen Rechtshandlungen einschließlich der Erklärung des Austritts vorzunehmen, mit der Maßgabe, dass Minderjährige kein Stimmrecht besitzen.
§7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Eine Vergütung der Vereinsorgane ist möglich als Ehrenamtspauschale für ehrenamtliche Tätigkeiten auf Nachweis, als Übungsleiterpauschale für geleistete Übungsleiterstunden mit entsprechender Qualifikation, per geringfügiger Beschäftigung oder im sozialversicherungsrechtlichen Angestelltenverhältnis auf Voll- oder Teilzeitbasis.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
- einem Vorsitzendem
- einem Schatzmeister/Kassenwart
- einem Schriftführer.
§8 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
-
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträge und Umlagen (Beitragsordnung)
- Wahl und Abwahl des Vorstands nach Ablauf der Amtszeit
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Rechnungsbericht des Schatzmeisters
- Bericht des Kassenprüfers
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, worauf der Versammlungsleiter zu Beginn der Mitgliederversammlung über die beantragte Ergänzung abstimmen lässt. Zur Aufnahme dieses Antrags in die Tagesordnung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Jedes volljährige Mitglied hat dabei eine Stimme. Die Stimmrechtsausübung durch Vollmacht ist nicht zulässig. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden, wobei
- hierzu die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann.
- Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gewählt ist, der mehr Stimmen als der Gegenkandidat erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
§ 12 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter (zugleich Schatzmeister) sowie dem Sportwart (zugleich Schriftführer).
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertr. Vorsitzende, vertreten.
- Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Der Vorstand kann beschließen, dass entstandene Aufwendungen ersetzt werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, hauptamtliche Mitarbeiter zu beschäftigen, zur die zugleich Mitglied sein dürfen. Hauptamtlich zu besetzende Positionen können sein:
- die Geschäftsstellenleitung,
- das Mitgliedermanagement
- das Trainings- und Turniermanagement mit hauptamtlicher Trainertätigkeit.
§ 13 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, kann diese nach §12 Abs. 4 von hauptamtlich Beschäftigten durchführen lassen. Dies sind insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte,
Aufstellung eines Haushaltsplans; - Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§ 14 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbliebene Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen den zugleich beim Amtsgericht anzumeldenden kommissarischen Nachfolger. Das Vorstands-mitglied scheidet jedoch erst aus, wenn ein Nachfolger gewählt wurde. Seine Amtszeit verlängert sich maximal um 6 Monate. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzu-lässig. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
§ 15 Sitzung und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
- Über die Vorstandssitzungen ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
§ 16 Der Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei Jahre zu wählen. Diese haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Erscheinen in der Mitgliederversammlung keine 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche mit einfacher Mehrheit der Erschienenen die Auflösung beschließen kann. Hierauf ist in der Einladung zu der zweiten Versammlung besonders hinzuweisen.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an den Verein „Ballschule Heidelberg e.V.“, INF 700, 69120 Heidelberg (siehe oben § 2).
Dies gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.